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Persönliche Erklärung nach § 31 GOBT zur Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus. – MANUEL SARRAZIN
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Persönliche Erklärung nach § 31 GOBT zur Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus.

Die Einrichtung des ESM ist notwendig zum Zusammenhalt der Europäischen Union und des Euro. Mit der Ratifikation des Gesetzes kommt der Bundestag seiner Integrationsverantwortung im Sinne des Grundgesetzes nach. Das Bundesverfassungsgericht hat die Integrationsfreudigkeit des Grundgesetzes in seiner Rechtsprechung mehrfach betont. Der ESM dient dem Schutz der europäischen Integration ebenso wie der Abwehr von Gefahren, die die Stabilität der Euro- Währungszone als Ganzes sowie des Euro als Währung bedrohen. Mit der Einrichtung des ESM kommt der Bundestag ebenfalls seiner Stabilitätsverantwortung nach. Gleichzeitig kommt der Bundestag mit den Regelungen des ESMFinG zur fortlaufenden Beteiligung und Information des Bundestag seiner Haushaltsverantwortung nach. Die Bewilligung von Gewährleistungen aus dem Bundeshaushalt nach Art. 115 GG wird ergänzt durch zahlreiche fortlaufende Rechte des Bundestags auf die Geschicke und die Beschlüsse der Entscheidungsgremien des ESM Einfluss zu nehmen. Insbesondere ist dieses der Fall, wenn der Bundestag durch Parlamentsvorbehalte die Politik der Bundesregierung im ESM vorab genehmigen muss.

 

Es ist ein großer Erfolg gerade auch der Arbeit der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen eine solche umfassende Beteiligung des Bundestags erreicht zu haben. Gleichzeitig ist es für die Stabilität der Euro-Zone ebenfalls unerlässlich, dass der ESM als internationale Finanzorganisation effektiv handlungsfähig ist. Zur Wahrung der Rechte des Bundestags habe ich im Beratungsverlauf des ESMFinG entschieden dafür gestritten, einen Parlamentsvorbehalt vor der abschließenden Entscheidung über eine Stabilitätshilfe nach Art. 13 Absatz 3 Satz 3 (Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität) und Art. 13 Absatz 4 (Memorandum of Understanding) des ESM-Vertrags vorzusehen. Erst zu diesem Zeitpunkt ist es möglich die wirtschaftspolitische Prognoseentscheidung im Lichte der ausgehandelten und festgelegten Konditionalitäten des hilfeersuchenden Staates zu treffen. Genau diese Entscheidung sollte aber öffentlich im Plenum stattfinden. Den Parlamentsvorbehalt für Entscheidung nach Art. 13 Absatz 2 des ESM-Vertrags halte ich hingegen für nicht angemessen. Eine obligatorische zweifache Befassung des Plenums ist meiner Ansicht nach nicht notwendig, um die Mitwirkung des Deutschen Bundestags am Verfahren zur Gewährung einer Stabilitätshilfe sicherzustellen. Vielmehr errichtet diese Regelung aus meiner Sicht eine unverhältnismäßige politische Hürde für das Zustandekommen einer Stabilitätshilfe, die dem Interesse eines effektiven und raschen Zustandekommens von konkreten Verhandlungen über Stabilitätshilfe zuwiderlaufen. Ein solches effektives und rasches Handeln der ESM-Organe kann aber von entscheidender Bedeutung in einer zugespitzten Krisensituation sein. Zudem führt dieser Parlamentsvorbehalt zu einer übermäßigen Inanspruchnahme von Plenarentscheidungen, ohne dass der Bundestag selber die Möglichkeit hätte im Einzelfall abzuwägen, wie gewichtig bereits die Entscheidung des Art. 13 Absatz 2 des ESM-Vertrags für seine Haushaltsverantwortung ist. Meiner Ansicht nach wäre gerade im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 eine andere Regelung sinnvoller gewesen. Das Urteil betont ausdrücklich, dass auch der ESM und seine Entscheidungen unter den Art. 23 GG fallen. Der im Artikel 23 GG vorgesehene Regelfall der Beteiligung des Deutschen Bundestags über das Mittel der Stellungnahme und insbesondere in der einfachgesetzlichen Ausprägung des EUZBBG mit dem Mittel der maßgeblichen Stellungnahme aus § 9 (4) EUZBBG stellen aus meiner Sicht eine ausreichend starke Möglichkeit der Mitwirkung des Bundestags für Entscheidungen nach Art 13 (2) ESM-Vertrag dar. Tatsächlich ist es politisch kaum vorstellbar, dass ein Deutscher Vertreter in Gremien des ESM entgegen einer Stellungnahme des Bundestags abstimmt, außer eventuell in einer absoluten Notsituation. Eine heimliche Umgehung des Willens des Bundestags durch Nichtinformation wäre aufgrund des Urteils vom 19. Juni 2012 verfassungswidrig und damit so gut wie ausgeschlossen. Zudem kann der Bundestag durch das Mittel der maßgeblichen Stellungnahme eine abweichende Beschlussfassung des deutschen Vertreters ohne vorherige Konsultation bzw. ohne das Bemühen ein Einvernehmen mit dem Bundestag herzustellen verhindern. Eine heimliche Umgehung ist somit vollends ausgeschlossen. Die Regelungen des Art 23 i.V.m. dem EUZBBG reichen also vollkommen aus um die Beteiligung des Bundestags vollumfänglich zu gewährleisten. Der Parlamentsvorbehalt bringt keine zusätzliche Qualität der Mitwirkung in Bezug auf eine sachliche und inhaltliche Einflussnahme auf die anschließend stattfindenden Verhandlungen über Konditionalität und konkrete Ausgestaltung der Finanzhilfefazilität. Der vorgesehene Parlamentsvorbehalt schließt somit letztlich nur die Möglichkeit der Bundesregierung aus, aus wichtigen außen- oder integrationspolitischen Gründen abweichende Entscheidungen zu treffen. Diese Möglichkeit ist meiner Ansicht nach mit einer solch hohen politischen Hürde für eine von der Mehrheit des Bundestags getragenen Regierung verbunden, dass sie ebenso nahezu ausgeschlossen ist. Ein Zuwiderhandeln der Bundesregierung würde vor dem Hintergrund des zweiten noch ausstehenden Parlamentsvorbehalts zur endgültigen Entscheidung über eine Stabilitätshilfe gemäß Art. 13 Absatz 3 Satz 3 (Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität) und Art. 13 Absatz 4 (Memorandum of Understanding) des ESM-Vertrags zudem zu keinen Konsequenzen für den Bundeshaushalt führen. Vor diesem Hintergrund halte ich ein Abweichen vom Regelverfahren des Art. 23 GG für die Beteiligung des Deutschen Bundestags, die zwangsläufige Befassung des Plenums zu einem Zeitpunkt, zudem eine fundierte Debatte über die konkrete Ausgestaltung der Hilfe nur begrenzt geführt werden kann und vor dem Hintergrund der unnötigen politischen Hürde für die Handlungsfähigkeit einer Einrichtung wie des ESM, die im Notfall Handlungsfähigkeit beweisen muss um konkrete Risiken für die Stabilität der Euro-Zone abzuwenden, für nicht angemessen. Ebenfalls trägt dieses Verfahren auch im Parlament nicht zur Effizienz des Entscheidungsprozesses bei. Mit dieser Position konnte ich mich im Laufe der Beratungen nicht durchsetzen, dennoch stimme ich heute dem ESMFinG zu.

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